Wir bieten Ihnen gerne auch höhere Traglasten, andere Größen und verschiedene Lenksysteme an – schildern Sie uns Ihr Anliegen!
Einsatzbedingungen:
Der Industrieanhänger ist für den Einsatz auf ebener, befestigter Fahrbahn im innerbetrieblichen Verkehr ausgelegt.
Verbundfahrten:
Die Anhängerkomponenten sind nicht (ohne Anhängerkupplung) für Verbundfahrten mit mehreren Anhängern ausgelegt.
Nutzlast:
Mit dem Industrieanhänger können Lasten bis maximal 25 t bei 6 km/h und gleichmäßiger Beladung (Flächenlast) der Ladefläche zwischen den Achsen bewegt werden. Punkt- oder Streifenlasten sind nur nach Bekanntgabe zulässig.
Grundrahmen:
Der Grundrahmen des Industrieanhängers besteht aus einer stabilen Schweißkonstruktion aus Profilstählen.
Ladefläche:
Die Größe beträgt ca. 6000 x 2400 mm. Die Ladehöhe ca. 750 mm. Die Ladefläche ist mit Nadelholzbohlen belegt und mit einem umlaufenden Kantenschutz eingefasst.
Lenkung:
Vier-Rad-Achsschenkellenkung, Zugdeichsel hochstell-, abnehm- und von vorne nach hinten umsteckbar, Einhängehöhe am Zugfahrzeug ca. 285 – 775 mm (andere Einhängehöhen sind nur nach Bekanntgabe zulässig), Zugöse nach DIN 74054, Dm 40 mm, Deichselfallsicherung nach UVV
Fahrwerk:
Die zwei Achsen des Industrieanhängers sind gelenkt. Elastik-Vollgummibereifung ca. 559 x 356 mm, Radnaben mit Kegelrollenlagerung und Dauerfettschmierung
Lackierung:
Decklack RAL 5002 Ultramarinblau
Zusatzausstattung:
An den beiden Längsseiten des Industrieanhängers sind je 2 Verzurrstäbe aus Rundstahl senkrecht in die Außenträger verschweißt.
1. Verpflichtungen des Vermieters
1.1. Der Vermieter überlässt dem Mieter das Mietobjekt gegen Zahlung einer Mietrate. Die Vermietung erfolgt pro Tag, Woche oder Monat.
1.2. Der Vermieter hat dem Mieter die Mietsache in einwandfreiem und einsatzbereitem Zustand zu übergeben. Dem Mieter steht es frei, das Objekt vor der Übernahme beim Vermieter zu besichtigen.
2. Mietrate, Zahlungen, Fälligkeit
2.1. Für Mietsachen mit eingebautem Stundenzähler gilt die Mietrate grundsätzlich für eine maximale Nutzung von 8 Betriebsstunden pro Kalendertag sowie maximal 100 Betriebsstunden pro Monat. Der Aufpreis für einen 2-Schicht-Einsatz (bis 12 Betriebsstunden pro Kalendertag oder 200 Stunden pro Monat) beträgt 50 %, für einen 3-Schicht-Einsatz (mehr als 12 Stunden pro Kalendertag oder 300 Stunden im Monat) die doppelte Rate.
2.2. Überschreitet der Mieter die vereinbarte Betriebsstundenzahl, so ist der Vermieter berechtigt, die Mietrate entsprechend 2.1. zu erhöhen. Maßgeblich für die Erfassung der Betriebsstunden ist der eingebaute Betriebsstundenzähler.
2.3. Die Mietrate beinhaltet nicht die Betriebskosten für die Mietsache, insbesondere keine Energie- und Treibstoffkosten.
2.4. Tages-Mietverträge werden kalendertäglich abgerechnet.
2.5. Bei Mieten bis 4 Tage wird der Tagespreis, bei Mieten ab 5 Tagen der Wochenpreis, ab 20 Tagen der Monatspreis abgerechnet.
2.6. Die Kosten für die Hin- und Rückfrachten gehen zu Lasten des Mieters.
2.7. Alle vereinbarten Beträge gelten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
2.8. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, vom Mieter eine angemessene, unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.
2.9. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Miete im Voraus nach Rechnungszugang sofort ohne Abzug fällig. Die Rechnungsstellung durch den Vermieter erfolgt zweimal monatlich.
3. Verzug, außerordentliche Kündigung
Kommt der Mieter mit zwei Raten oder einer anderen vereinbarten Zahlung in Verzug oder erfüllt er sonstige in diesem Vertrag genannte Verpflichtungen nicht, hat der Vermieter das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen und vom Mieter Schadensersatz zu fordern.
4. Instandhaltung, Wartungsverpflichtung, Gebrauch
4.1. Der Mieter hat die Mietsache auf seine Kosten in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten.
4.2. Dem Mieter obliegt die tägliche Kontrolle der Mietsache, insbesondere, soweit es zutrifft, des Ölstands des Fahrmotors und des Wassers des Kühlsystems, sowie des Luftdrucks der Reifen und des Wasserstands der Batterie. Gegebenenfalls hat der Mieter diese Betriebsstoffe entsprechend zu ergänzen. Sollten sich im Miet-Einsatz ungewöhnliche Verbrauchs- oder Verschleißerscheinungen oder andere Besonderheiten zeigen, ist der Vermieter umgehend zu benachrichtigen.
4.3. Eine Entfernung der Mietsache vom vereinbarten Standort ist nur nach schriftlicher Einwilligung durch den Vermieter zulässig. Änderungen und zusätzliche Einbauten darf der Mieter nur nach schriftlicher Einwilligung vornehmen.
5. Pflichten des Mieters, Versicherungen
5.1. Das Bedienungspersonal muss im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für die Mietsache sein.
5.2. Der Mieter darf die Mietsache nur nach schriftlicher Einwilligung durch den Vermieter Dritten überlassen.
5.3. Der Mieter hat außerhalb der Arbeitszeiten die Mietsache gegen Witterungseinflüsse zu schützen und für eine sichere Unterstellung zu sorgen. Veränderungen und Verschlechterungen an dem Mietobjekt sowie alle Schäden im Zusammenhang mit dem überlassenen Mietobjekt sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
5.4. Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus Gebrauch und Betrieb der Mietsache ergeben.
5.5. Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Mieter hat die Mietsache außerdem gegen Feuer, Diebstahl und Maschinenbruch mit dem in Ziffer 5.6. genannten Leistungsumfang zu versichern.
5.6. Sofern der Mieter die Absicherung des Maschinenbruchrisikos mit dem Vermieter vereinbart, wird der Vermieter – selbst oder über einen Dritten – den nachfolgend genannten Leistungsumfang gegen zusätzliches Entgelt übernehmen: Sachschäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Diebstahl, Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen, Wasser-, Öl- und Schmiermittelmangel, Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung, Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben, sowie Überschwemmung oder Hochwasser, Eine Entschädigung in Fällen von Böswilligkeit oder grober Fahrlässigkeit ist ausgenommen. Bei Maschinen bis Euro 50.000.- Neuwert beteiligt sich der Mieter mit pauschal Euro 1000.-pro Schadenfall. Bei Maschinen ab einem Neuwert von Euro 50.000.- beträgt die Selbstbeteiligung Euro 2.000 pro Schadensfall. Bei Diebstahl beträgt die Selbstbeteiligung immer 25% des Neuwertes mindestens aber Euro 2.500.-.
6. Betriebsstundenzähler
Sofern erforderlich, werden die Betriebsstunden mit dem im Objekt eingebauten Betriebsstundenzähler gemessen. Der Mieter verpflichtet sich, bei Störungen des Zählers den Vermieter unverzüglich zu verständigen.
7. Rückgabe
7.1. Bei Beendigung des Vertrages, gleich aus welchen Gründen, hat der Mieter das Objekt auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich an den Vermieter zurückzuliefern oder den Vermieter mit der kostenpflichtigen Rückholung der Mietsache zu beauftragen.
7.2. Die Mietsache muss bei Rückgabe in einem ordnungsgemäßen Zustand sein, der dem Alter und der allgemein üblichen Nutzung entspricht. Die Mietsache muss einsatzbereit, vollständig und frei von Schäden und groben Verunreinigungen sein. Der Kraftstoff bei verbrennungsmotorischen Mietsachen ist bei Rückgabe so zu ergänzen, dass er dem Füllungsgrad bei Übergabe entspricht. Der Vermieter ist berechtigt, Kosten für Beschädigungen, fehlende Baugruppen oder Zubehörteile, grobe Verunreinigungen und fehlende Kraftstoffe an den Mieter nachzuberechnen.
7.3. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung nicht fristgemäß nach, so werden für jeden überschrittenen Kalendertag bis zur tatsächlichen Rückgabe dem Mieter auf Basis der vereinbarten Rate eine Tagesrate und die durch die Verzögerung verursachten Kosten berechnet. Während dieser Zeit bleiben die Pflichten des Mieters aus diesem Vertrag bestehen.